Motorradfahren im Pulk
Achtung, Motorradfahrer: Beim Fahren im Pulk kann die Versicherung des Auffahrenden leistungsfrei sein, wenn alle Beteiligten in einem sogenannten Pulk fuhren. Dann wird nämlich von einem Haftungsverzicht (auch desjenigen, dem aufgefahren wurde) ausgegangen.
Das OLG Frankfurt (Main) hatte am 18. August 2015 eine Konstellation zu entscheiden, in der mehrere Motorradfahrer auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge in einem Pulk fuhren. Dies geschah ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes.
Wie das Gericht(A.Z.: 22 U 39/14) ausführte, führte diese Situation zu einem Haftungsausschluss. Zwar sei bei mehreren Unfallbeteiligten grundsätzlich eine Verursachung des Auffahrenden indiziert. Etwas anderes kann aber gelten, wenn alle Beteiligten einvernehmlich in Kolonne fahren, ohne den Sicherheitsabstand einzuhalten. Auch bei Unterstellung, dass der Sturz des hier klagenden maßgeblich durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten (der ebenfalls in dem Pulk fuhr) entstanden ist, was grundsätzlich zu einer Haftung gemäß § 7 StVG führen würde, wäre die Haftung des Beklagten wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies vor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten in dem Pulk beieinander gefahren sind und bewusst auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes verzichtet haben.
Das Fahren in einer Gruppe von mehreren Motorradfahrern kann daher die Folge haben, dass ein Verzicht (stillschweigend) auf eventuell eintretende Schadensersatzforderungen das Resultat ist.
Weitere Informationen zum Thema unter: http://www.ra-hartmann.de/motorradfahren-im-pulk-haftungsausschluss-dr.-hartmann-partner.html